§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen  "Deutsch - Syrische Gesellschaft Oldenburg" mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintrag ins Vereinsregister.
(2) Der Verein hat seinen Sitz  in Oldenburg.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins
(1) Die Unterstützung von aus Syrien zugezogenen Flüchtlingen und Migranten bei der Orientierung und bei der Integration im neuen Lebensumfeld.
(2) Die Förderung und Organisation von internationalem Kultur- und Wissenschaftsaustausch Syrien - Deutschland.
(3) Die Verbesserung des Zusammenlebens mit allen ausländischen Mitbürgern.
(4) Die Verständigung zwischen den Völkern und Nationen.
(5) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die praktische Unterstützung
der zugezogenen Flüchtlinge und Migranten bei der Bewältigung des täglichen Lebens  in Deutschland durch Begleitung bei Behördengängen, Arztbesuchen u. ä., durch Übersetzungstätigkeiten und mehrsprachige Informationsangebote und durch
Vernetzung mit bestehenden Angeboten und Organisationen. Ein weiterer Schwerpunkt der Vereinsarbeit liegt zudem auf der Schaffung von Foren  zum gegenseitigen Austausch wie z. B. Ausstellungen, Konzerte, Vortragsabende und  wissenschaftliche Tagungen.
(6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnittes derAbgabenordnung 1977 „steuerbegünstigte Zwecke“. Der Zweck des  Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein ist selbstlos tätig. Alle Mittel, insbesondere Spenden und Mitgliederbeiträge, sind für gemeinnützige Zwecke gebunden und nur für gemeinnützige Zwecke zu verausgaben.  Der Nachweis für die zweckentsprechende Verwendung ist in jedem Fall durch ordnungsgemäße Rechnungslegung zu führen.
(7) Der Verein darf keine Person, kein Mitglied des Vorstandes durch unverhältnismäßig hohe Vergütung für entfaltete Tätigkeit oder durch überhöhte Verwaltungsausgaben begünstigen.


§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins bejahen und unterstützen. Ihre Aufnahme hat durch Beschluss des Vorstandes, für den die einfache Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder ausreichend ist, zu erfolgen.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(3) Der Austritt kann jederzeit mit vierteljähriger Kündigungsfrist auf den Schluss eines  Kalenderjahres erfolgen. Er ist schriftlich dem Vorstand zu erklären.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen, wenn ein wichtiger Verstoß gegen die Ziele des Vereins oder eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Arbeit vorliegt. Vor dem Beschluss ist das  betroffene Mitglied anzuhören. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.


§ 4 Mitgliederbeiträge

(1) Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag
den Beitrag ermäßigen oder für ein halbes Jahr stunden. Eine Beitragsbefreiung ist  unzulässig.


§ 5 Organe

a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand


§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal schriftlich bis zum 30. Juni  vom Vorsitzenden, in seinem Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter einzuberufen  mit einer Frist von 4 Wochen.  Die Mitglieder sind per E-Mail zur Mitgliederversammlung  einzuladen, sofern sie hiermit einverstanden sind. Sollten sie nicht einverstanden sein und dies dem Vorstand mitteilen, sind sie schriftlich auf dem Postweg einzuladen.
Die Tagesordnung muss aus der Einladung zu entnehmen sein. Eine  Mitgliederversammlung ist außerdem dann einzuberufen, wenn mindestens 1/3 derordentlichen Mitglieder dieses schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Rechte und Pflichten:
a) Sie wählt den Vorstand des Vereins sowie zwei Kassenprüfer
b) Sie nimmt den Bericht des Vorstandes über seine Tätigkeit, den Bericht des  Schatzmeisters und den Bericht der Kassenprüfer entgegen, erörtert diese und  beschließt die Entlastung des Vorstandes.  
c) Sie kann dem Vorstand Richtlinien für seine Arbeit geben und über die Verwendung der Mittel des Vereins beschließen.
d) Sie beschließt über die Höhe des Mitgliedsbeitrages.
e) Sie beschließt über Satzungsänderungen, den Ausschluss von Mitgliedern und die Auflösung des Vereins.
(3) a) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit einer Mitgliederversammlung ist nicht mehr gegeben, wenn weniger als drei Mitglieder anwesend sind.
b)Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
c) Satzungsändernde Beschlüsse erfordern eine 2/3 - Mehrheit der anwesenden  Mitglieder. Die in § 6 (3) c) und § 9 festgesetzten Mehrheiten können nicht verändert werden. Änderungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben entscheidet  der Vorstand selbständig.
d) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden ode r von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen. Jedes Mitglied hat Anrecht auf Einsichtnahme  in das Protokoll.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter.


§ 7  Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
Der Verein wird nach außen im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden oder durch stellvertretenden Vorsitzenden oder durch den Schatzmeister vertreten.
Diese sind allein vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahrengewählt. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Entlastung im Amt. Kommt danach kein Vorstand zustande, so bleibt der alte Vorstand kommissarisch bestehen bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand wählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt die  Mitgliederversammlung einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit des Vorstandes.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Ihm obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlungvorbehalten sind. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.  
(5) Vorstandssitzungen sind für Mitglieder öffentlich. Über die Vorstandssitzungenund die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Jedem Mitglied des Vereins ist auf Verlangen Einsicht in die Protokolle zu gewähren.


§ 8 Finanzierung

(1) Der Verein erwirbt die für seine Zwecke erforderlichen Mittel durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Geld - und Sachspenden
c) Zuwendungen anderer Art
d) Erlöse aus Veranstaltungen
(2) Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand nach den Richtlinien der Mitgliederversammlung, soweit sich die Mitgliederversammlung in einzelnen Fällen die  Entscheidung nicht vorbehält.


§ 9 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen  Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken dem DPWV –Landesverband Niedersachsen e.V. zu übertragen, der es unmittelbar und ausschließlich für  gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 10 Satzung

Diese Satzung tritt am 17. Januar 2016 in Kraft. Jedes Mitglied erhält binnen vier Wochen nach seinem Eintritt ein Exemplar dieser Satzung.

 

(Satzung als pdf-Datei)